|
Die wesentlichen Änderungen:
Die Stichwahl bei Hauptverwaltungsbeamten wird abgeschafft In Zukunft können alle Ratsmitglieder an den nichtöffentlichen Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilnehmen.
Der Hauptverwaltungsbeamte wird bei Repräsentationsaufgaben durch einen ehrenamtlichen stellvertretenden Bürgermeister bzw. stellvertretenden Landrat vertreten Das Vorschlagrecht für die Dezernentenwahl bleibt beim Hauptverwaltungsbeamten.
Dieses Recht geht aber nach dem heutigen Beschluss der Fraktionen auf den Rat über, wenn der Hauptverwaltungsbeamte innerhalb von drei Monaten davon keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Vertretung der Kommunen in öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen muss nicht zwangsweise – wie bisher – durch den Hauptverwaltungsbeamten vorgenommen werden. Der Hauptverwaltungsbeamte erhält künftig ein Anwesenheits- und
Rederecht. Der Gemeindedirektor der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden wird in Zukunft in
der Regel von dem ehrenamtlichen Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde oder auf Beschluss des Rates der Mitgliedgemeinde durch einen leitenden Beamten der Samtgemeinde besetzt.
Bei den Bürgerentscheiden werden die Vorgaben an die für Wahlen geltende Regelungen (Öffnungszeiten, Benachrichtigungen, Briefentscheide) angeglichen. Im Gesetz wird für den Hauptverwaltungsbeamten eine Rücktrittsmöglichkeit
geschaffen. Das Gemeindewirtschaftsrecht wird dahingehend modifiziert, dass die
Sektorenfreigabe für die Bereiche Energie, Wasser, ÖPNV und Telekommunikation erteilt wird sowie ein Drittschutz für private Mitbewerber geschaffen wird. Neufestsetzung der Wahlbereichsgrenzen (bei Gemeinden):
500 bis 20.000 Einwohner 1 Wahlbereich 20.001 bis 40.000 Einwohner 1 bis 2 Wahlbereiche
40.001 bis 50.000 Einwohner 2 bis 3 Wahlbereiche 50.001 bis 150.000 Einwohner 3 bis 6 Wahlbereiche
150.001 bis 350.000 Einwohner 4 bis 8 Wahlbereiche über 350.001 Einwohner 5 bis 14 Wahlbereiche
Neufestsetzung der Wahlbereichsgrenzen (bei Landkreisen): unter 125.000 Einwohner 3 bis 6 Wahlbereiche
125.001 bis 200.000 Einwohner 4 bis 8 Wahlbereich über 200.001 Einwohner 5 bis14 Wahlbereiche
|