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Herzberg / Hattorf

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Die wesentlichen Änderungen:

 Die Stichwahl bei Hauptverwaltungsbeamten wird abgeschafft
 
 In Zukunft können alle Ratsmitglieder an den nichtöffentlichen Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilnehmen. 
                            
 
Der Hauptverwaltungsbeamte wird bei Repräsentationsaufgaben durch einen
ehrenamtlichen stellvertretenden Bürgermeister bzw. stellvertretenden Landrat vertreten
Das Vorschlagrecht für die Dezernentenwahl bleibt beim Hauptverwaltungsbeamten.
                            
Dieses Recht geht aber nach dem heutigen Beschluss der Fraktionen auf den Rat über,
wenn der Hauptverwaltungsbeamte innerhalb von drei Monaten davon keinen Gebrauch
gemacht hat.
                            
 
Die Vertretung der Kommunen in öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen muss
nicht zwangsweise – wie bisher – durch den Hauptverwaltungsbeamten vorgenommen
werden. Der Hauptverwaltungsbeamte erhält künftig ein Anwesenheits- und
                            
Rederecht.
Der Gemeindedirektor der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden wird in Zukunft in
                            
der Regel von dem ehrenamtlichen Bürgermeister der  Mitgliedsgemeinde oder auf
Beschluss des Rates der Mitgliedgemeinde durch einen leitenden Beamten der
Samtgemeinde besetzt.
                            
 
Bei den Bürgerentscheiden werden die Vorgaben an die für Wahlen geltende
Regelungen (Öffnungszeiten, Benachrichtigungen, Briefentscheide) angeglichen.
Im Gesetz wird für den Hauptverwaltungsbeamten eine Rücktrittsmöglichkeit
                            
geschaffen.
 
Das Gemeindewirtschaftsrecht wird dahingehend modifiziert, dass die
                            
Sektorenfreigabe für die Bereiche Energie, Wasser, ÖPNV und Telekommunikation
erteilt wird sowie ein Drittschutz für private Mitbewerber geschaffen wird.
 
Neufestsetzung der Wahlbereichsgrenzen (bei Gemeinden):
    500 bis 20.000 Einwohner   1 Wahlbereich
    20.001 bis 40.000 Einwohner    1 bis 2 Wahlbereiche
                                    
    40.001 bis 50.000 Einwohner    2 bis 3 Wahlbereiche
    50.001 bis 150.000 Einwohner  3 bis 6 Wahlbereiche
                                    
    150.001 bis 350.000 Einwohner  4 bis 8 Wahlbereiche
    über 350.001 Einwohner            5 bis 14 Wahlbereiche
                                    
     Neufestsetzung der Wahlbereichsgrenzen (bei Landkreisen):
    unter 125.000 Einwohner             3 bis 6 Wahlbereiche 
                                    
     125.001 bis 200.000 Einwohner    4 bis 8 Wahlbereich
    über 200.001 Einwohner              5 bis14 Wahlbereiche